Rz. 850

Der Forderungsübergang ist begrenzt, wenn das Schadenereignis durch einen Familienangehörigen oder Arbeitskollegen verursacht worden ist.

 

Rz. 851

Lebt der Schädiger als Familienangehöriger im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft, ist gem. § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X und § 67 VVG bei nicht vorsätzlicher Schädigung ein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger und Versicherungsunternehmen ausgeschlossen, um die wirtschaftliche Einheit der Familie nicht mit den fahrlässigen Handlungen eines Angehörigen zu belasten.[1894] Diese Regelungen werden auch im Rahmen des § 6 EFZG entsprechend angewandt.[1895]

 

Rz. 852

Wird die Verletzung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen Arbeitnehmer verursacht, greift der Haftungsausschluss gem. § 105 SGB VII ein, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder im Rahmen eines Wegeunfalls verursacht wurde.[1896] Ein Ersatzanspruch, der auf den Arbeitgeber übergeleitet werden könnte, besteht in diesem Fall nicht.

[1894] ErfK/Reinhard, § 6 EFZG Rn 7.
[1895] BGH 4.3.1976 – VI ZR 60/75, DB 1976, 874; ErfK/Reinhard, § 6 EFZG Rn 7.
[1896] HWK/Schliemann/Vogelsang, § 6 EFZG Rn 9; Schmitt, § 6 EFZG Rn 29 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge