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Grds. hat der benachteiligte Bewerber keinen Anspruch von einer Personalagentur zu erfahren, welche Vorgaben der Arbeitgeber im Einzelnen gemacht hatte, zumal sich die Personalagentur typischerweise dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, solche Vorgaben nicht zu offenbaren. Zu Recht wird in der Literatur allerdings auf die Verpflichtung des Gesetzgebers hingewiesen, die europarechtlichen Richtlinien wirksam und in abschreckender Weise umzusetzen.[105] Aus europarechtlichen Gründen wird ein Auskunftsanspruch daher für geboten erachtet, damit sich ein Arbeitgeber im Bereich arbeitsrechtlicher EU-Richtlinien nicht durch formale Funktionsaufteilung seinen Pflichten entziehen kann.[106]

[105] Vgl. z.B.: Erwägungsgrund Nr. 19 der Richtlinie 2000/78/ABl Nr. L 303, S. 16, wonach die Mitgliedgliedstaaten "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" für den Fall von Diskriminierungen vorsehen müssen.
[106] EuGH 7.12.1995 – C-449/93, EzA Nr. 5 zu § 17 KSchG; Diller, NZA 2007, 649, 652.

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