Rz. 996

Ein Vermögensopfer des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers kann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach § 670 BGB auslösen. Um Streitigkeiten über den Inhalt der Entschädigungspflicht zu vermeiden, sollte daher eine Regelung darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer dafür, dass er seinen privaten Wohnraum für die Errichtung eines Home-Office zur Verfügung stellt, eine Entschädigung erhält. Diese Entschädigungszahlung kann pauschaliert werden. Fehlt eine solche Regelung, steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein Aufwandsentschädigungsanspruch aus § 670 BGB zu, wenn die Tätigkeit im Home-Office im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil der Arbeitnehmer durch die Bereitstellung des privaten Wohnraumes ein Vermögensopfer im Interesse des Arbeitgebers erbringt.[2217] Ein solches Vermögensopfer nimmt die Rechtsprechung bereits dann an, wenn der Arbeitnehmer seine häusliche Einrichtung für den Arbeitgeber zur Verfügung stellt und auf die Privatnutzung der Wohnfläche verzichtet. Nach Ansicht des BAG löst bereits die ständige Nutzung von mindestens 8 qm Wohnraum im Interesse des Arbeitgebers eine solche Entschädigungspflicht aus.[2218] Danach kann der Arbeitnehmer zumindest dann, wenn er z.B. für die Lagerung von Akten, Betriebsmaterialien oder das Aufstellen eines PC privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, von dem Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen, deren Höhe die Parteien vertraglich festlegen sollten. Als Anhaltspunkt für die Höhe der Nutzungsentschädigung dürfte der örtliche Mietwert nebst Nebenkosten ein angemessener Anhaltspunkt sein.[2219] Um zu vermeiden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Streit über die Größe der für das Home-Office erforderlichen Fläche entsteht, sollte auch diese vertraglich festgelegt werden. Hat vor allem der Arbeitnehmer ein Interesse an einer Home-Office-Tätigkeit, wird ein Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB verneint. In diesem Fall besteht nur ein Aufwandsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer ausdrücklichen vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.[2220]

[2219] Nach der BAG-Rechtsprechung sind Erhaltungsaufwendungen nicht zu berücksichtigen, weil diese auch ohne Nutzung im Interesse des Arbeitgebers entstehen (BAG 14.10.2003, NZA 2003, 604).

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