Rz. 578

 

Klausel 1

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingezogenen Beträge unverzüglich und ungekürzt an den Arbeitgeber abzuführen. Ihm steht weder ein Zurückbehaltungsrecht noch die Berechtigung zur Aufrechnung mit Forderungen jedweder Art, die ihm dem Arbeitgeber gegenüber zustehen, zu, sofern nicht die Forderung des Arbeitnehmers, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird oder mit der die Aufrechnung erklärt werden soll, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

Rz. 579

 

Klausel 2

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, gegenüber der Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung der vereinbarten Abfindung mit eigenen Forderungen jedweder Art aufzurechnen, sofern nicht die Forderung des Arbeitgebers, mit der die Aufrechnung erklärt werden soll, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Arbeitgeber steht insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

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