Rz. 260

Muster 1a.19: Aktienoptionsplan

 

Muster 1a.19: Aktienoptionsplan

Präambel

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) hat am _________________________ gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG die Schaffung von bedingtem Kapital in Höhe von bis zu _________________________ beschlossen und den Vorstand dazu ermächtigt, bis zum _________________________ einmal oder mehrmals Optionsrechte für bis zu insgesamt _________________________ Stück Aktien an leitende Angestellte und Führungskräfte der ersten drei Führungsebenen der AG auszugeben.

Mit dem Aktienoptionsprogramm sollen folgende Ziele erreicht werden:

stärkere Ausrichtung der Interessen der Bezugsberechtigten an den Interessen der Anteilseigner ­(Shareholder Value);
Anreiz für die Bezugsberechtigten, die Wertsteigerung des Unternehmens zu fördern;
Förderung der Integration von Konzernteilen in den Gesamtkonzern, da die Führungskräfte aller Konzerngesellschaften nach einem konzerneinheitlichen Optionsprogramm vergütet werden;
Schaffung einer international wettbewerbsfähigen Vergütungskomponente;
Erhöhung des Anteils variabler Vergütungsbestandteile und damit der Leistungsanreize für die Bezugsberechtigten;
Stärkung der Bindung der Bezugsberechtigten an die AG.

Den Bezugsberechtigten werden die Optionsrechte kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt.

§ 1 Optionsrechtsgewährung

Der Bezugsberechtigte erwirbt durch einzelvertragliche Vereinbarung das Recht, die vereinbarte Anzahl von Stückaktien der AG zu einem festgelegten Bezugspreis zu erwerben, wenn die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Bezugspreis entspricht dem Basispreis zuzüglich eines Zuschlages von 15 %. Der Basispreis beträgt _________________________ oder entspricht dem Börsenkurs der Aktie am Tag der vertraglichen Optionsgewährung oder entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen Xetra-Handel bzw. einem dieses ersetzende, vergleichbaren Handelssystem an den fünf der Optionsgewährung vorausgegangenen Börsentagen.
Jede Aktienoption berechtigt zum Erwerb einer Stückaktie der AG. Die Einräumung der Aktienoptionen erfolgt ohne Gegenleistung des Bezugsberechtigten.
Die Gewährung der Aktienoptionen erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit. Auch bei wiederholter Einräumung von Aktienoptionsrechten erwirbt der Bezugsberechtigte keinen Rechtsanspruch auf künftige Leistungen.

§ 2 Laufzeit, Wartezeit und Ausübungszeiträume

Das Aktienoptionsprogramm besitzt eine Laufzeit von 10 Jahren, beginnend mit dem Tag der Gewährung der Aktienoptionen (Ausgabetag). Die Optionsrechte müssen innerhalb der vorgegebenen Laufzeit ausgeübt werden. Werden die Optionen nicht innerhalb der Laufzeit ausgeübt, verfallen sie ersatzlos.
Der Bezugsberechtigte kann die Optionsrechte erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ausüben. oder: Der Bezugsberechtigte kann die Optionsrechte erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ausüben; die Ausübung ist zunächst beschränkt auf maximal ein Drittel der Optionsrechte. Nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres können die Optionsrechte für jeweils maximal ein weiteres Drittel der Optionen ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit der Einräumung der Optionsrechte.
Die Aktienoptionen können zweimal jährlich innerhalb der Ausübungszeiträume ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume umfassen 15 Börsentage und beginnen mit dem ersten Börsentag nach der Veröffentlichung des Halbjahresberichts und des Jahresberichts der AG. Der Bezugsberechtigte erhält rechtzeitig eine schriftliche Information über Beginn und Ende des nächsten Ausübungszeitraums.

§ 3 Ausübungsvoraussetzungen

Die Ausübung der Optionen ist nur zulässig, wenn der Börsenkurs der Aktie (Schlusskurs im Xetra-Handel) den Börsenkurs bei Ausgabe der Optionen (Basispreis) in den letzten fünf Börsentagen vor Beginn des gewählten Ausübungszeitraums den für die Optionsrechte maßgeblichen Basispreis um mindestens 20 % überstiegen hat. Liegt zwischen der Ausgabe der Optionen und deren Ausübung ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren, so erhöht sich die zur Ausübung erforderliche Kurssteigerung um 8 Prozentpunkte für das fünfte und jedes weitere Jahr.

§ 4 Ausübung der Optionen

Die Ausübung der Optionsrechte erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der AG. Sie kann nur durch den Optionsberechtigten selbst ausgeübt werden. In der Ausübungserklärung ist anzugeben, für welche Anzahl von Aktien die Optionsrechte ausgeübt werden; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung muss jede Tranche mindestens _________________________ Optionsrechte erfassen.

§ 5 Veräußerungsbeschränkungen und Haltefrist

Die Aktienoptionen sind nicht für den öffentlichen Handel bestimmt. Die Veräußerung, Verpfändung, Übertragung oder Abtretung der Aktienoptionen durch den Bezugsberechtigten ist unzulässig, ebenso jedwede anderweitige Verfügung über die Optionsrechte, die Gewährung einer Unterb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge