Rz. 732

Das dem Arbeitnehmer gewährte Arbeitgeberdarlehen kann verzinslich oder unverzinslich ausgestaltet werden. Soll das Darlehen verzinst werden, ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich; wird eine Vereinbarung über die Entrichtung von Darlehenszinsen nicht getroffen, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zinszahlungen.[1635]

 

Rz. 733

Darlehen, die zinslos oder zu geringeren als den marktüblichen Zinsen gewährt werden, begründen einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, der als Sachbezug zu versteuern ist.[1636] Die Vorgaben für die steuerliche Behandlung der Sachbezüge durch die Finanzverwaltung ergeben sich aus dem Rundschreiben des BMF vom 19.5.2015.[1637] Die sich aus dem Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zinsvorteile sind demnach zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG (z.B. der Arbeitnehmer eines Finanzunternehmens erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags von 1.080 EUR) zu unterscheiden. Ein steuerbarer Sachbezug liegt allerdings auch dann nicht vor, wenn der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz) nicht unterschritten wird.[1638]

Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eines Dritten eine Sicherheitenbestellung, etwa eine Grundschuldbestellung voraus, ist der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ebenfalls ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; in dessen Bewertung werden insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens einbezogen.[1639]

[1635] Bauer/Lingemann, Kap.12 Rn 51; Küttner/Griese, Arbeitgeberdarlehen Rn 5; Kleinebrink, ArbRB 2010, 382; zur Unzulässigkeit einer laufzeitunabhängigen Kostenbeteiligung vgl. BGH 17.10.2017 – XI ZR 157/16, NJW 2018, 383.
[1636] Rolfes, StuB 2015, 627; Stier, NWB – Beilage 2015 Heft 40, 3 – 10; Voßkuhl, DStR 1998, 12; FG Hamburg 10.2.2005, DStRE 2005, 742.

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