Rz. 338

Bei Vertragsschluss muss Einvernehmen über den Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehen. Typischerweise regelt der Arbeitsvertrag ein konkretes Datum für den Beginn des Arbeitsverhältnisses; auf das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages kommt es nicht an. Das Arbeitsverhältnis beginnt nur dann mit Abschluss des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienst nach dem Willen der Vertragsparteien sofort aufnehmen soll. Soll er dagegen die Arbeit erst später antreten, so beginnt das Arbeitsverhältnis zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Anfangstermin, und zwar auch dann, wenn die Arbeit nicht aufgenommen wird.[870]

 

Rz. 339

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Monatsfrist zur Aushändigung beginnt nicht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.[871] In die Niederschrift ist unter anderem der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NachwG. Damit ist der Beginn des Arbeitsvertrages/Vertragsbeginn gemeint. Nicht entscheidend ist hingegen der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.[872]

[870] Richardi/Richardi, § 5 BetrVG Rn 20f.
[871] Landmann/RohmerNeumann, Bd. II, NachweisG Rn 9; ErfK/Preis, § 2 NachweisG Rn 5.
[872] ErfK/Preis, § 2 NachweisG Rn 12.

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