Rz. 1427

Bei der Übernahme von Umzugskosten stehen die Transportkosten des Hausrats im Vordergrund. Eine diesbezügliche Regelung sollte entsprechend der vorstehenden Musterformulierung sicherstellen, dass sich der Arbeitnehmer um ein möglichst preisgünstiges Speditionsangebot bemüht. Ebenso sollte eindeutig geregelt sein, ob sich die Kostenerstattung auf den reinen Transport beschränkt oder ob auch weitergehende Leistungen wie das Ein- und Auspacken des Hausrats durch das Speditionsunternehmen von dem Arbeitgeber übernommen werden. Eigene Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers werden dabei i.d.R. nicht vergütet; da die individuelle Organisation eines Umzuges meist jedoch preisgünstiger ist als das Angebot gewerblicher Transportunternehmen, kann durch eine Regelung zur Abgeltung der Arbeitnehmerleistungen ein entsprechender Anreiz gesetzt werden.

 

Rz. 1428

Denkbar ist auch, dem Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag zur Verfügung zu stellen, aus dem dieser die Umzugskosten eigenverantwortlich bestreiten kann. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil einer erleichterten Abwicklung, führt allerdings i.d.R. zu höheren Aufwendungen, als dies bei Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Fall wäre.

 

Rz. 1429

Neben den Transportkosten entstehen in aller Regel weitere umzugsbedingte Kosten, deren Übernahme im Rahmen einer entsprechenden vertraglichen Regelung vereinbart werden kann. Denkbar ist etwa die Übernahme doppelter Mietkosten oder die Finanzierung von Familienheimfahrten. Ebenso kann die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen, Makler- und Renovierungskosten, Kosten für die Anschaffung von Gardinen und Bodenbelägen in der neuen Wohnung, Meldegebühren und sonstige Aufwendungen vereinbart werden.

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