Rz. 1502

Die Verschwiegenheitspflicht endet mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich kann also der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das erworbene Wissen und seine Kenntnisse zu eigenem Nutzen verwenden.[3376] Daher verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsverhältnis nachwirkende Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn er sein Erfahrungswissen für eine Beschäftigung im Dienst eines Wettbewerbers nutzt.[3377]

 

Rz. 1503

Nur in Ausnahmefällen ist ein Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflichten zur Verschwiegenheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, nämlich bezüglich echter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sog. nachvertragliche Geheimhaltungspflicht.[3378] Es muss sich um Tatsachen handeln, die dem Arbeitnehmer auch nach längerer Zeit noch einwandfrei als geschützte Geheimnisse erkennbar sind.[3379]

 

Rz. 1504

Keinesfalls jedoch folgt aus den nachwirkenden Geheimhaltungspflichten eine Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber dies verhindern, muss er ein Wettbewerbsverbot nach den Regeln der §§ 74 ff. HGB vereinbaren.[3380]

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