Rz. 551

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses kann gemäß § 158 Abs. 1 BGB von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden (aufschiebende Bedingung).

 

Rz. 552

In Literatur und Schrifttum findet sich wenig zur Zulässigkeit von aufschiebenden Bedingungen bei einem Arbeitsvertrag. Der Vorbehalt einer erfolgreichen Teilnahme an einem Assessment-Center soll unbedenklich sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohnehin kündigen durfte.[1195] Dies scheint der richtige Ansatz zu sein: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter einer aufschiebenden Bedingung steht, hat – anders als bei einem unbefristeten, befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag – grundsätzlich noch keine Rechtsposition inne. Entsprechend dürften aufschiebende Bedingungen in der Regel zulässig sein. Anders liegt es, wenn die Parteien ausnahmsweise schon von Vornherein die Kündigung während der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen haben. Denn dann hat der Arbeitnehmer im Zweifel Vertrauensschutz in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erlangt. Danach dürfte auch die aufschiebende Bedingung des Nachweises eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung für die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags mit ausländischen Beschäftigten zulässig sein, während die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Aufenthaltstitels regelmäßig unwirksam ist.[1196]

 

Rz. 553

Typische Einzelfälle der aufschiebenden Bedingung sind:

Zustimmung des BR oder PR zur Einstellung;[1197]
Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung;[1198]
Nichtausübung eines Widerspruchsrechts in einem zur Begründung eines Arbeitsvertrages führenden gerichtlichen Vergleichs;[1199]
Eintritt eines Gesellschafterwechsels.[1200]
 

Rz. 554

Unter AGB-Gesichtspunkten spielt außerdem die konkrete Vertragsgestaltung eine wesentliche Rolle. Denn jedenfalls wenn Vertragsklauseln überraschend bzw. so ungewöhnlich sind, dass der Arbeitnehmer nicht mit ihnen zu rechnen braucht, sind sie unwirksam. Wenn etwa die Durchführung eines Assessment-Centers für die Berufsgruppe des Bewerbers durchaus üblich ist, ist die entsprechende aufschiebende Bedingung der erfolgreichen Absolvierung dieses Assessment-Centers in einem Arbeitsvertrag per se nicht überraschend oder ungewöhnlich.[1201]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge