Rz. 1522

Der Vertragsgestaltung im Bereich der Verschwiegenheitspflichten war in der Vergangenheit nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden: Die üblichen Klauseln untersagten weitgehend die Weitergabe und/oder Verwertung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen, dieser Begriff wurde durch umfangreiche des­kriptive Aufzählungen näher erläutert.

Diese Art der Vertragsgestaltung reagierte auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine ohnehin weite nebenvertragliche Verschwiegenheitspflicht galt und dies, mit Einschränkungen, auch nach dem Ende des Anstellungsvertrages. Im Gegenzug hielt das Bundesarbeitsgericht eine vertragliche Erweiterung dieser vertraglichen Nebenpflicht nur in sehr engen Grenzen für überhaupt möglich. Insbesondere wurde die vertragliche Regelung von Verschwiegenheitspflichten beschränkt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wobei dieser Begriff des Betriebs-und Geschäftsgeheimnisses recht weit war.

 

Rz. 1523

Häufig übersehen wurde in diesem Zusammenhang auch der grundlegende Charakter des §§ 17 UWG – der unverständlicherweise in den meisten gängigen arbeitsrechtlichen Textsammlungen nicht einmal erhalten war – für den Schutz der Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse.

Diese Situation hat sich nunmehr grundlegend geändert. In Umsetzung der europäischen Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraglicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) vor rechtswidrigen Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung RL EU 2016/943) gilt ab dem 18.4.2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dieses Gesetz erfordert, auch in der Gestaltung von Arbeitsverträgen, eine grundlegende Neuorientierung.

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