Rz. 657
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer nach § 159 VVG das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Dieses Widerrufsrecht wird durch Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG nicht berührt. Auch wenn der Widerruf des Bezugsrechts nach § 1b Abs. 2 BetrAVG unzulässig ist, berührt das seine Wirksamkeit im Versicherungsverhältnis nicht.[1478] Entscheidend für die Stellung des Versorgungsberechtigten insbesondere im Konkurs des Arbeitgebers ist deshalb die Ausgestaltung des Bezugsrechts. Nur wenn es unwiderruflich ist oder wie in der Alternative vorgesehen unter bestimmten Bedingungen unwiderruflich wird, hat der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitsgebers ein Aussonderungsrecht.[1479]
Rz. 658
Die Alternative stellt ein "eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht" dar. Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist hier durch den Vorbehalt eingeschränkt worden, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit eingetreten sind. Bis dies der Fall ist, kann der Arbeitgeber noch frei über die Versicherung verfügen. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit ist das Bezugsrecht unverfallbar und der Mitarbeiter kann im Konkurs des Arbeitgebers die Aussonderung verlangen.[1480]
Hinweis
Unwiderruflichkeit oder eingeschränkte Unwiderruflichkeit muss im Versicherungsvertrag enthalten sein. Nur dann macht sie einen Widerruf gegenüber der Versicherung unwirksam. Der Ausschluss des Widerrufs allein im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hat keinen Ausschluss des Widerrufs im Verhältnis zur Versicherung zur Folge.[1481]
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