Rz. 1422

Die mit langen Anfahrtswegen zwischen Wohnsitz und Arbeitsort verbundenen Belastungen des Arbeitnehmers können erheblich sein. Überlegungen zugunsten einer Verlagerung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes stellen sich deshalb häufig, nicht nur bei der Begründung eines neuen, sondern auch bei überörtlichen Versetzungen oder Verlagerungen des Betriebssitzes während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Auch die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Arbeitsort (vgl. Rdn 377 ff.) kann einen Umzug erforderlich machen.

 

Rz. 1423

Die Wahl des Wohnsitzes wird regelmäßig dem Privatbereich des Arbeitnehmers zugeordnet,[3182] so dass Umzugskosten grds. auch dann von dem Arbeitnehmer aufzubringen sind, wenn der Umzug maßgeblich beruflich motiviert ist. Ein gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der Umzugskosten gem. § 670 BGB (vgl. Rdn 584 ff.) besteht nur in Ausnahmefällen, wenn der Umzug aus betrieblich veranlassten Gründen notwendig geworden ist, dem Arbeitnehmer ein tägliches Pendeln nicht zugemutet werden kann[3183] und er daher die umzugsbedingten Aufwendungen für erforderlich halten durfte.[3184] Ein gesetzlich begründeter Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten kann daher bei überörtlicher Versetzung des Arbeitnehmers, bei einer Auslandsentsendung[3185] oder bei einer Verlagerung des Betriebssitzes in Betracht kommen,[3186] nicht aber bei einer auf der alleinigen Initiative des Arbeitnehmers beruhenden Versetzung[3187] oder bei einem Umzug zum Zwecke der erstmaligen Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle.[3188]

 

Rz. 1424

Da allerdings aus der Sicht des Arbeitgebers ein erhebliches Interesse an einem betriebsnahen Wohnsitz der Arbeitnehmer besteht, werden Umzugskosten in der betrieblichen Praxis von dem Arbeitgeber häufig auch unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Basis individual- oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen übernommen.[3189] Auch kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der betrieblichen Personalbeschaffung notwendig sein, um potentielle Arbeitnehmer zum Stellenwechsel zu veranlassen oder qualifizierte Arbeitnehmer auch aus weiter entfernten Einzugsgebieten zu gewinnen.[3190] Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung kann sich ein Erstattungsanspruch ergeben, wenn die Kostenübernahme im Betrieb allgemein üblich ist.[3191]

[3182] Küttner/Griese, Umzugskosten Rn 2.
[3183] Küttner/Griese, Umzugskosten Rn 5; Schaub/Koch, ArbR-Hdb., § 82 Rn 8.
[3184] BAG 21.3.1973 – 4 AZR 187/72, BB 1973, 983; kritisch Novara/Römgens, NZA 2016, 668.
[3185] Herfs-Röttgen, NZA 2017, 873; Schulze/Schmidl, ArbRAktuell 2018, 442.
[3186] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 429.
[3188] Küttner/Griese, Umzugskosten Rn 2.
[3189] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 428.
[3190] Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II U 10 Rn 4.
[3191] Schaub/Koch, ArbR-Hdb., § 82 Rn 8.

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