Rz. 1335

Der Begriff der Sonderzahlung umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht im unmittelbaren arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehen. Es handelt sich regelmäßig um Einmalzahlungen, die nicht mit der laufenden monatlichen Vergütung ausgezahlt, sondern aus bestimmtem Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich gewährt werden. Die Bezeichnungen der in der Praxis vorkommenden Sonderzahlungen sind vielfältig. Verbreitet ist die Bezeichnung der Sonderzahlung etwa als 13. Gehalt, Jahressonderleistung, Jahresabschlussprämie, Gratifikation, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, als Jubiläumszuwendung oder als Anwesenheits- bzw. Treueprämie (vgl. hierzu Rdn 299 ff.).[2900]

 

Rz. 1336

Sonderzahlungen sind Arbeitsvergütung sowohl im steuer- als auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und keine Schenkung des Arbeitgebers. Häufig dienen sie dennoch nicht bzw. zumindest nicht ausschließlich der Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung, sondern sollen maßgeblich auch die (bisherige und zukünftige) Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren. Mithin ist zwischen Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter einerseits und Sonderzahlungen mit Gratifikationscharakter andererseits zu differenzieren.

[2900] Lipke/Steinmeyer/Vogt, S. 33 Rn 1; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 78 Rn 1; Schwarz, NZA 1999, 571.

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