Rz. 219
Gläubiger des Entgeltanspruchs ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Gleichwohl steht es jedem Arbeitnehmer frei, seinen Entgeltanspruch einem Dritten (teilweise) abzutreten.[554] Die damit für den Arbeitgeber verbundenen Nachteile liegen auf der Hand. So kann der "neue" Gläubiger den ihm abgetretenen Lohnanspruch fortan direkt einfordern, was beim Arbeitgeber zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und damit weiteren Kosten führt.[555] Zudem sieht sich der Arbeitgeber bei der Erfüllung der Entgeltansprüche nunmehr zwei Gläubigern gegenüber.
Der Arbeitslohn ist nach §§ 400, 1274 Abs. 2 BGB lediglich in den Pfändbarkeitsgrenzen abtretbar,[556] so dass sich auch bei der Berechnung Schwierigkeiten ergeben können.[557] Schließlich läuft der Arbeitgeber Gefahr, trotz Zahlung des Entgelts nicht von der Lohnzahlungspflicht frei zu werden, beispielsweise, weil die Abtretung unwirksam oder bereits überholt war.
Vor diesem Hintergrund finden sich in Arbeitsverträgen immer wieder Klauseln, die die Abtretbarkeit des Entgeltanspruchs ausschließen. Dies ist nach § 399 Alt. 2 BGB grundsätzlich rechtlich zulässig. Allerdings besteht Streit, ob die Abtretung von Lohnforderungen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann (siehe hierzu Rdn 223).[558]
Neben arbeitsvertraglichen Klauseln kommen kollektivrechtliche Regelungen zum Ausschluss der Abtretbarkeit von Lohnforderungen in Tarifverträgen[559] oder Betriebsvereinbarungen[560] in Betracht, auf die hier indes nicht näher eingegangen wird.[561]
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