Rz. 1222

Regelungen, wonach der Arbeitnehmer vor Aufnahme einer Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen hat, sind zulässig, denn sie dienen nur dazu, dem Arbeitgeber rechtzeitig die Prüfung eines eventuellen Interessenkonflikts zu ermöglichen.[2640] Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen; diese Folge sollte in der Klausel zum Ausdruck gebracht werden, um Unklarheiten auf Arbeitnehmerseite zu vermeiden. Empfohlen wird überdies, eine solche Formulierung mit einer Erlaubnisfiktion zu verbinden, die nach ungenutztem Verstreichen einer kurzen Widerspruchsfrist von z.B. 2–4 Wochen die Erlaubnis fingiert und damit zu schneller Rechtssicherheit führt.[2641]

[2640] BAG 11.12.2001 – 9 AZR 464/00, NZA 2002, 965; kritische Anmerkung von Buchner, RdA 2003, 177.
[2641] Lorenz, ArbRB 2008, 29 m.w.N.

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