Rz. 1495

Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht ist nicht ausschließlich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch sonstige Vorgänge und Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat und die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, beispielsweise persönliche Umstände und Verhaltensweisen des Arbeitgebers.[3362]

[3362] Staudinger/Richardi/Fischinger, § 611 BGB Rn 648; Richters/Wodtke, NZA-RR 2003, 283.

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