Rz. 13

Am 1.5.2015 ist die Neufassung des "Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes" (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der Bundesverwaltung. Die bisherigen Maßnahmen und Anforderungen sind hierzu ergänzt und präzisiert worden (§ 1 BGleiG).[43]

Der Geltungsbereich des BGleiG lässt sich in fünf Fallgruppen unterteilen: Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Unternehmen der mittelbaren Bundesverwaltung und Unternehmen, die aus bundeseigener Verwaltung zukünftig privatisiert werden (§§ 2, 3 Nr. 5 BGleiG).

Gem. § 6 Ab. 1 S. 1 BGleiG müssen Ausschreibungen von Arbeitsplätzen geschlechtsneutral erfolgen. Darüber hinaus enthält § 6 BGleiG besondere Anforderungen für den Fall, dass in dem jeweiligen Bereich eine Unterrepräsentanz vorliegt.[44]

Außerdem sind die Besonderheiten der jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze zu beachten.

[43] Von Tiling, öAT 2015, 177.
[44] Von Tiling, öAT 2015, 177, 178 f.

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