Rz. 1133
Bestimmte Daten benötigt der Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie zur ordnungsgemäßen steuerlichen Abwicklung. Aus diesem Grunde verpflichtet § 28o SGB IV den Arbeitnehmer ausdrücklich, seine Sozialdaten mitzuteilen.
Rz. 1134
Da der Arbeitnehmer bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Mitteilung der Daten verpflichtet ist, kann er auch – gesetzeswiederholend – im Vertragstext verpflichtet werden, diese Daten mitzuteilen und jeweils zu aktualisieren. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Bestimmung der Klausel sowie des § 28o SGB IV, kann eine Schadensersatzpflicht gemäß § 28g S. 4 SGB IV entstehen. Voraussetzung ist allerdings stets ein hierdurch kausal entstandener Schaden, was auch die Betrachtung des alternativen rechtmäßigen Verhaltens voraussetzt.[2527]
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