Rz. 1133

Bestimmte Daten benötigt der Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie zur ordnungsgemäßen steuerlichen Abwicklung. Aus diesem Grunde verpflichtet § 28o SGB IV den Arbeitnehmer ausdrücklich, seine Sozialdaten mitzuteilen.

 

Rz. 1134

Da der Arbeitnehmer bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Mitteilung der Daten verpflichtet ist, kann er auch – gesetzeswiederholend – im Vertragstext verpflichtet werden, diese Daten mitzuteilen und jeweils zu aktualisieren. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Bestimmung der Klausel sowie des § 28o SGB IV, kann eine Schadensersatzpflicht gemäß § 28g S. 4 SGB IV entstehen. Voraussetzung ist allerdings stets ein hierdurch kausal entstandener Schaden, was auch die Betrachtung des alternativen rechtmäßigen Verhaltens voraussetzt.[2527]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge