Rz. 199

Die Vorschrift ist bei allen Formulararbeitsverträgen ungeachtet ihrer rechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall sowie bei sämtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB zu beachten.[487] Eine Beschränkung auf spezifische Bereiche des Arbeitsrechts, wie den kirchlichen Bereich oder auf befristete Arbeitsverhältnisse, findet nicht statt. Ebenso wenig machen arbeitsrechtliche Besonderheiten vor den Klauselverboten "ohne Wertungsmöglichkeit" des § 309 BGB Halt. Die amtliche Überschrift des § 309 BGB enthält nur den Hinweis an den Richter, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls keine zusätzliche Wertungsinstanz eröffnen.[488]

[487] Grundlegend BAG 4.3.2004 – 8 AZR 196/03, NZA 2004, 727, 731. Siehe dazu Morgenroth/Leder, NJW 2004, 2797.
[488] Stoffels, AGB-Recht, Rn 580.

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