Rz. 1490

Das Geschäftsgeheimnis ist in § 2 Nr. 1 GeschGehG legal definiert. Im Wesentlichen erfordert es, dass

1. eine Information vorliegt, die
2. nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist,
3. sie daher von wirtschaftlichem Wert ist,
4. sie den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt und
5. ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Die Definition steht seit ihrer Einführung in der Kritik. Aufgrund ihrer unbestimmten Rechtsbegriffe gilt sie als konturlos und für den Rechtsanwender schwer zu handhaben.[3350]

 

Rz. 1491

Ausgangspunkt eines Geschäftsgeheimnisses ist eine Information. Der Begriff unterliegt einer großzügigen Auslegung, um die vielen denkbaren Erscheingungsformen eines schützenswerten Gedankeninhaltes abzudecken. Bei einer Information kann es sich um Angaben, Daten, Kommunikationsakte, Umstände oder sonstiges Wissen handeln und zwar unabhängig von der Struktur, Beschaffenheit, Verkörperung, Darstellung, Verständlichkeit usw.[3351]

Es ist dabei auch unerheblich, ob die Daten körperlich erfasst oder lediglich virtuell existieren.[3352]

 

Rz. 1492

Das Geschäftsgeheimnis grenzt sich ab von allgemein bekannten Informationen. Offenkundig und damit nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen sind Tatsachen, wenn sie von jedermann ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden können. Die tatsächliche Kenntnis ist jedoch nicht erforderlich, es genügt die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung.[3353] Dies kann beispielsweise dadurch der Fall sein, dass die Tatsache in allgemein zugänglichen Veröffentlichungen enthalten ist. Auch der Umstand, dass das Unternehmensgeheimnis dem Stand der Technik entspricht (vgl. § 3 Abs. 1 PatG), führt zur Offenkundigkeit.[3354] Nicht offenkundig ist eine Tatsache jedoch dann, wenn nur ein ausgebildeter Fachmann sie mit Anstrengungen mittleren Schwierigkeitsgrades ermitteln kann und die sinnvolle Verwendung zahlreicher Details nicht ohne besondere Kenntnis und erst nach entsprechenden Überlegungen und Untersuchungen möglich ist.[3355]

Aus dieser beschränkten Zugänglichkeit der Information muss ein wirtschaftlicher Wert resultieren. Das Merkmal des wirtschaftlichen Wertes ist dabei ebenfalls weit auszulegen.[3356] Die zugrundeliegende EU-Richtlinie spricht insoweit von einem "realen oder potenziellen Handelswert".[3357]

 

Rz. 1493

Die Information muss Gegenstand von sog. angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein.[3358] Zur Bestimmung soll eine objektivierende Betrachtung maßgeblich sein.[3359] Nach Intention des Gesetzgebers soll nur derjenige vom Schutz des GeschGehG profitieren, der seine Information aktiv schützt.[3360] Das Tatbestandsmerkmal ist dabei nicht unproblematisch. Der Gesetzgeber hat es verpasst, Konkretisierungen ­aufzunehmen, die dem Rechtsanwender ein Gefühl für "angemessene" Geheimhaltungsmaßnahmen vermitteln.

 

Rz. 1494

Schließlich muss sich auf die unbekannte Tatsache ein Geheimhaltungswille des Arbeitgebers richten. Dieser Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck kommen. Im Falle eines nur konkludenten Ausdrucks muss der Geheimhaltungswille für den Arbeitnehmer ausreichend ersichtlich sein.[3361] In Betracht kommen hierbei Kennzeichnungen von Tatsachen als vertraulich oder die Aufbewahrung unter Verschluss.

[3350] Vgl. Partsch/Rump, NJW 2020, 118.
[3351] Alexander/Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, GeschGehG § 2 Rn. 25.
[3352] Alexander/Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, GeschGehG § 2 Rn. 25.
[3353] BAG 16.3.1982 – 3 AZR 83/79, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Mayer, GRUR 2011, 884, 885.
[3354] Küttner/Kania, Verschwiegenheitspflicht Rn 4.
[3355] BAG 16.3.1982 – 3 AZR 83/79, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Richters/Wodtke, NZA-RR 2003, 281, 282.
[3356] Ohly, GRUR 2019, 441 (443).
[3357] Erwägungsgrund 14 RL (EU) 2016/943.
[3358] Zur Kritik des Tatbestandsmerkmals siehe Partsch/Rump, NJW 2020, 118.
[3359] Dann/Markgraf, NJW 2019, 1774 (1775).
[3360] Alexander/Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, GeschGehG § 2 Rn 49.
[3361] ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 711; Richters/Wodtke, NZA-RR 2003, 281, 282.

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