Rz. 48

Die Reihenfolge, in der die Zeugen zu vernehmen sind, bestimmt aufgrund seiner Sachleitungsbefugnis zwar der Vorsitzende. Sobald er aber dem Verteidiger das Fragerecht eingeräumt hat, hat dieser nach Auffassung des OLG Hamm (StV 1993, 462) das Recht auf nicht durch Zwischenfragen gestörte Befragung des Zeugen, während nach Auffassung des BGH (StV 1995, 172) die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden ein Eingreifen rechtfertigen können soll.

 

Rz. 49

 

Achtung

Der Verteidiger muss, wenn der Vorsitzende ungerechtfertigt in sein Fragerecht eingreift oder Fragen beanstandet, auch dann einen Beschluss des Gerichts herbeiführen, wenn es sich um einen Einzelrichter handelt. Der Gerichtsbeschluss muss begründet werden (BGH Tolksdorf, DAR 2002, 203). Aus der Begründung kann der Verteidiger u.U. wichtige Rückschlüsse ziehen.

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