Rz. 54

Zivilrechtliche, dem Grundgedanken nach auch für das Strafverfahren nutzbare Entscheidungen zum Beweiswert des Unfallgegners als Zeuge: OLG München zfs 1982, 261.

 

Rz. 55

Aussagen von Verwandten und Beifahrern sind nicht von vornherein unbeachtlich (BGH DAR 1988, 54).

 

Rz. 56

 

Achtung

Soll der Betroffene allein aufgrund der Angaben unfallbeteiligter Zeugen überführt werden, muss der Tatrichter neben der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen und der Zeugenaussagen eine Würdigung dieser Angaben im Urteil vornehmen.

 

Rz. 57

Die Beweiswürdigung ist zwar gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO grundsätzlich alleine Sache des Tatrichters. In Fällen, die - wie nach einem streitigen Unfallereignis - dann Anlass zu Zweifeln geben, wenn nur die gegnerischen Zeugen zur Verfügung stehen, muss der Richter im Urteil darlegen und erkennen lassen, dass er die Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen beeinflussen können, erkannt und gegeneinander abgewogen hat (OLG Düsseldorf zfs 1998, 195; BayObLG zfs 2003, 97).

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