Rz. 39

Anders als im Falle der Aussage seines nicht belehrten Angehörigen kann der Angeklagte eine Revision nicht auf die Tatsache stützen, dass ein Zeuge nicht gem. § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden war, denn diese Vorschrift bezweckt nicht den Schutz des mit dem Zeugen nicht verwandten Angeklagten ("Rechtskreistheorie", BGHSt 11, 218).

 

Rz. 40

Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Verwertungsverbot für Aussagen, die der in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf § 55 StPO verweigernde Zeuge im Vorverfahren gemacht hat, selbst wenn er dort nicht belehrt worden war. Zwar ist die Verlesung des Vernehmungsprotokolls wegen § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StPO unzulässig (BGH NJW 1984, 136), seine Aussage kann jedoch im Wege der Vernehmung der Verhörperson oder durch Vorhalt verwertet werden.

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