Rz. 25

Hat der haftpflichtige Schädiger eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen, entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung aus der Insassenunfallversicherung nicht etwa schon "automatisch" im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches führt, der Versicherungsnehmer indessen die Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch anordnen kann und zwar auch dann, wenn er selbst nicht haftet, aber zu dem haftpflichtigen Fahrer (hier: als Vater) in näherer Beziehung steht.[56] Diese Fallgestaltung dürfte im Hinblick auf die Änderungen des § 7 Abs. 2 StVG, § 8a StVG und § 11 StVG seit 1.8.2002 nurmehr seltener ­vorkommen. Sie wird beispielsweise von der Stiftung Warentest gar als überflüssig bewertet, weil die Risiken, die durch eine Insassenunfallversicherung abgedeckt sind, bereits durch andere Versicherungen, insbesondere die Kfz-Haftpflichtversicherung, abgesichert würden, aus der dem Verletzten Versicherungsbeträge wegen des Schadensereignisses zuflössen).

 

Rz. 26

Ein haftender Dritter, der nicht Versicherungsnehmer der Insassenunfallversicherung ist, kann eine Anrechnung dagegen nicht verlangen.[57]

[56] BGHZ 80, 8 m.w.N.
[57] BGH, Urt. vom 19.11.1955 – VI ZR 214/54, BGHZ 19, 94; BGH VersR 1962, 84.

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