Rz. 21

Nicht auszugleichen sind Einnahmen, die lediglich durch eine normalerweise dem Verletzten nicht zuzumutende besondere Anstrengung erzielt werden.[50] Zu den nicht anzurechnenden Vorteilen, die zwar infolge des Unfalles entstehen bzw. fällig werden, aber auf eigenen Leistungen des Verletzten beruhen, ­zählen solche, die dem Verletzten nach dem Unfall in Erfüllung von Verträgen zufließen, die er abgeschlossen hat, wie z.B. private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen. Im Bereich der Sachversicherung (z.B. Feuer-, Einbruchs-Diebstahls-, Transport-, Fahrzeug- und Schiffskasko- sowie Hausratsversicherung),[51] aber auch im Bereich der Haftpflichtversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Teile der Privatkrankenversicherung, die der Schadensversicherung (Arzt-, Arznei- und Krankenhauskosten/Behandlungskosten) und nicht der Summenversicherung (z.B. Krankenhaustagegeld) zuzurechnen sind, gilt § 86 Abs. 1 VVG (cessio legis): Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch geht kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dies schließt die Vorteilsausgleichung aus.

 

Rz. 22

Im Bereich der Summenversicherung (Lebens-, Unfallversicherung) findet zwar § 86 Abs. 1 VVG keine Anwendung. Jedoch schließt der Zweck des Vertrags eine Anrechnung sowohl des Stammes wie auch der Erträgnisse aus.[52] Dies gilt für die Risiko- wie auch für die Sparversicherung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte selbst oder ein Dritter den Versicherungsvertrag geschlossen und die Prämien gezahlt hat. Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder gegen Versicherungen, Pensionskassen und ähnliche Einrichtungen[53] werden nicht angerechnet. Auch in diesem Fall stellt sich die dem Verletzten zufließende Leistung als Entgelt früherer Prämienzahlungen oder früherer Arbeitsleistung dar, die nur ihm, nicht aber im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger zugutekommen soll. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Pensionskassen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und der Beitritt zu ihnen für den Verletzten Pflicht ist.

 

Rz. 23

Leistungen Dritter, die der Geschädigte infolge von Verträgen erhält, die er nach dem Unfall abgeschlossen hat, sind nicht anzurechnen. Dies gilt insbesondere für etwaige Gewinne aus Deckungsgeschäften, aus besonders günstiger Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder beispielsweise für das Illustriertenhonorar, das er für die Preisgabe seiner Leidensgeschichte erhält.

 

Rz. 24

Preisnachlässe (Skonti/Rabatte), die der Geschädigte beim Erwerb einer Ersatzsache erhält, sind hingegen bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.[54] Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält; der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll.[55]

[50] BGH, Urt. v. 16.2.1971 – VI ZR 147/69, VersR 1971, 544.
[51] Vgl. Palandt/Grüneberg, Vorbem. vor § 249 BGB Rn 83 f. m.w.N.
[52] Vgl. BGH, Urt. vom 19.121978 – VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 111 = VersR 1979, 323 = MDR 1979, 484 = NJW 1979, 760.
[53] BGH, Urt. vom 17.61953 – VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107. Zur Abgrenzung siehe auch BGH, Urt. vom 7.11.2000 – VI ZR 400/99, VersR 2001, 196 = MDR 2001, 508 = NJW 2001, 1274.
[54] OLG Karlsruhe DAR 1989, 106; AG Bünde NZV 1993, 482.

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