Rz. 90

In seinem Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16[121] hat der BGH erneut betont, dass die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.

 

Rz. 91

 

Praxistipp:

Die vom BGH geforderte Begrenzung der Unterhaltspflicht des Elternteils auf den Betrag, den dieser Elternteil bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens nach Abzug des vollen Kindergeldes zu zahlen hätte,[122] hat eine große praktische Bedeutung, die leider vielfach übersehen wird.
Diese Vorgabe führt nämlich dazu, dass in zahlreichen Fällen eine Zahlungspflicht des in Anspruch genommenen Elternteils nach seiner anteiligen Haftung gar nicht zum Tragen kommt, sondern er nur den geringeren Betrag zu zahlen hat, der sich nach der Berechnung auf der Basis nur seines Einkommens ergibt.[123]
 

Rz. 92

 

Kontrollrechnung zum Berechnungsbeispiel 2 bei alleiniger Haftung des Vaters (Werte 2021)

 
Unterhalt bei Einkommen 2.700 EUR (Gruppe 3) 621,00 EUR
abzgl. volles Kindergeld - 219,00 EUR
Zahlbetrag 402,00 EUR
Betrag bei anteiliger Haftung 528,67 EUR
also Verpflichtung lediglich in Höhe von 402,00 EUR
[121] BGH FamRZ 2017, 711; auch BGH FamRZ 2017, 427; FamRZ 2006, 99, 100; FamRZ 2008, 2104; zur Kontrollrechnung siehe Gutdeutsch, FamRZ 2018, 323, ausführlich Viefhues, FuR 2017, 410.
[123] Dazu ausführlich Viefhues, FUR 2017, 410.

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