Rz. 114

§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt das Gericht der – anhängigen – Ehesache als ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.

Bei Streitigkeiten über den Unterhalt volljähriger Kinder ist allerdings in aller Regel das Ehescheidungsverfahren abgeschlossen.

Dann greift die Vorschrift § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Für Streitigkeiten privilegierter volljährige Kinder ist das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig.

Für dir anderen volljährigen Kinder kommt dagegen die Zuständigkeitsregelung des § 232 Abs. 3 FamFG zur Anwendung.

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