Rz. 1

Über den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wird in der Praxis unabhängig von den hier erörterten zeitlichen Differenzierungen gestritten. Daher werden Voraussetzungen hier in einem gesonderten Abschnitt behandelt.

 

Rz. 2

Soweit ein volljähriges gemeinschaftliches Kind bislang noch in der Familie lebte oder auswärts wohnend von den Eltern gemeinschaftlich unterhalten worden ist, entsteht in der Praxis nach Trennung oder Scheidung der Eltern jetzt oft Streit über die Frage, welcher Elternteil in welchem Umfang für das Kind Unterhalt zahlen muss.

 

Rz. 3

Die Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Zum Lebensbedarf des Kindes gehören daher gem. § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und die Kosten der Erziehung. Besucht das volljährige Kind noch die allgemeinbildende Schule, steht seine Unterhaltsbedürftigkeit nach den §§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB außer Frage.[1]

 

Rz. 4

Umgekehrt ist daraus zu folgern, dass das Kind nach Abschluss seiner Ausbildung eine eigene Lebensstellung erreicht hat, daher grundsätzlich seinen Unterhalt selbst sicherstellen muss und keinen Unterhalt mehr von den Eltern verlangen kann.

 

Rz. 5

Macht ein volljähriges Kind Unterhaltsansprüche wegen seiner Ausbildung geltend, so sind in der Praxis folgende Fragen von Bedeutung:

Ist eine fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit des anspruchstellenden Kindes gegeben?
Wird eine begabungsbezogene, angemessene Erstausbildung angestrebt oder liegt eine nicht mehr zu unterstützende Zweitausbildung vor?
Genügt das Kind seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten?
 

Rz. 6

Bei der Unterhaltsverpflichtung zur Finanzierung einer Ausbildung muss aber auch die Zumutbarkeit der Belastung für die unterhaltspflichtigen Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt werden. Dabei sind auch die schutzwürdigen Interessen anderer Familienmitglieder – also auch der Geschwister – von Bedeutung.

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