Rz. 35

Nach §§ 22 ff. AVB-VSV/P sind die von einem versicherten Unternehmen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung an einen Dritten geleisteten Zahlungen versichert, den das versicherte Unternehmen beauftragt hat, um einen eingetretenen Reputationsschaden zu mindern.

Für Reputationsschäden selbst besteht kein Versicherungsschutz. Ein Reputationsschaden liegt bedingungsgemäß vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalles durch Berichterstattung in den Medien die Glaubwürdigkeit eines versicherten Unternehmens und das ihm entgegengebrachte Vertrauen erschüttert worden sind. Aufwendungen für Schäden, die dadurch entstehen, dass Mitarbeiter nach außen etwa gegenüber Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden oder über soziale Netzwerke Hinweise auf einen vermeintlich bestehenden Missstand im Unternehmen geben (sog. Externes Whistleblowing), wären zwar u.U. als versicherte Reputationsschäden gem. § 22 ff. AVB-VSV/P oder im Falle der Weitergabe von geschützten Daten als schadensbewehrter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen. Sie sind möglicherweise aber deswegen nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da es bereits an einer rechtswidrigen Handlung des Hinweisgebers fehlt.[57] Die Erstattung der Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens ist auf 50.000 EUR begrenzt.

[57] Weiterführend dazu Eufinger, WM 2016, 2336, 2337 f.; Klasen/Schaefer, BB 2012, 641. Zur Rspr. vgl. LAG Hamm, RDG 2012, 72 (anonyme Strafanzeige).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge