Rz. 34

Nach §§ 20 f. AVB-VSV/P sind (wirksame) Vertragsstrafen i.S.d. § 339 BGB, § 348 HGB versichert, wobei die Versicherungsleistung hier auf ein Sublimit von max. 1 Mio. EUR begrenzt ist. Darüber hinaus muss der Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe durch den Eintritt eines Versicherungsfalles, m.a.W. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson ausgelöst worden sein. Insoweit haften die Vertrauensperson und der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner, wobei neben § 840 Abs. 2 BGB hier die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs insofern keine Rolle spielen, als dass nach der hergebrachten Rechtsprechungs-Trichotomie bei vorsätzlichen Handlungen eine quotale Anspruchskürzung gem. § 254 BGB (analog) gerade nicht in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge