Rz. 47
Für die Auslegung des Begriffs der vorsätzlichen Handlung ist auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, wobei § 276 BGB hierzu keine Legaldefinition aufstellt.[65] Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung ist unter Vorsatz das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges zu verstehen, wobei sich das voluntative Element nur auf den Verletzungserfolg – bei § 823 Abs. 2 BGB auf das betroffene Schutzgesetz –, nicht aber auch auf den Schaden beziehen muss.[66] Abweichend von der herrschenden Auffassung zum strafrechtlichen Vorsatzbegriff i.S.d. § 15 StGB muss das Wissen um die Rechtswidrigkeit, das sog. Unrechtsbewusstsein, nach zivilrechtlichen Grundsätzen vom Verletzungsvorsatz umfasst sein. Daher schließt regelmäßig das Vorliegen eines Irrtums (Tatumstandsirrtum, Rechtsirrtum) beim Schädiger das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes aus, es sei denn, der Täter verwirklicht unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.[67]
Rz. 48
Als schadenstiftende Handlung kommt in der VSV sowohl positives Tun als auch pflichtwidriges Unterlassen in Betracht, wobei sich die Garantenstellung bspw. für den Fall der Unterschlagung von Vermögenswerten durch einen mit einem außenstehenden Dritten kollusiv zusammenwirkenden Arbeitnehmer regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag ergibt.[68]
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