Rz. 54

Arbeitgeber wird von Arbeitnehmern geschädigt, in dem

ein Buchhalter von ihm verwaltete Mietgelder unterschlägt
ein Lagerverwalter Ware im Dritteigentum entwendet;[75]
Veruntreuung von zum Inkasso eingezogenen Geldern durch einen Versicherungsagenten zulasten der Versicherungsanstalt;[76]
Veruntreuung eines Kfz durch den Mieter zulasten des Kfz-Vermieters;[77]
Unterschlagung an Geld durch Kassierer einer geschädigten Spielbank, um es durch einen ihm bekannten Spielbankgast in derselben Spielbank einzusetzen;[78]
Unterschlagung von Heizöl durch Mitarbeiter zum Verbrauch in Dieselmotoren (Verdieselung);[79]
Entwendung von Schecks, die durch das geschädigte Unternehmen ausgestellt wurden, durch die Chefbuchhalterin;[80]
Vermögensschaden einer Versicherungsgesellschaft hinsichtlich der an einen ungetreuen Versicherungsmakler geleisteten Provisionen für den Vertrieb von Rückdeckungslebensversicherungsverträgen;[81]
Unterschlagung von Geldern durch Manipulationen von Retouraufträgen durch Mitarbeiterin;[82]
Bewilligung eines Dispositionskredits durch Bankmitarbeiter an erkennbar kreditunwürdigen Kunden;[83]
Weisungswidriges Unterlassen der Eingabe der Stopp-Loss-Order des Kunden durch Anlageberater, was wegen Aktienkursfalls zur Schadenersatzzahlung ggü. der Bank führt;[84]
Unterschlagung von Bareinnahmen eines ehemaligen Ordnungsamtsleiters zulasten der Stadt Berlin;[85]
Veruntreuungen öffentlicher Gelder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Unternehmenssteuerrückerstattungen an vermeintlich insolvente Unternehmer) durch an Spielsucht leidenden Kassenleiter zulasten der Stadt Hauzenberg;[86]
Hingabe zu transportierenden Bargeldes an ein Transportunternehmen, welches die eingesammelten Gelder nicht vollständig auf die Konten der jeweiligen Auftraggeber (Banken- und Einzelhandelsunternehmen) gutschreibt;[87]
Hackerschäden (Schäden durch unmittelbare und rechtswidrige Eingriffe Dritter in die elek­tronische Datenverarbeitung des Versicherungsnehmers, bspw. durch Ausspähen und Missbrauch von Benutzerzugangsdaten durch Phishing, Pharming, Spyware, Keylogger mit dem Ziel, die Bank zu einer Überweisung zu veranlassen).
[75] BGH VersR 1968, 293.
[76] BGH VersR 1971, 1055.
[77] Hans. OLG Hamburg VersR 1970, 515.
[78] BGH VersR 1980, 1023.
[79] OLG Köln VersR 1986, 963.
[80] OLG Hamm VersR 1993, 221.
[82] LAG Sachsen-Anhalt AuR 2003, 157.
[85] LG Berlin – (515) 2 Wi Js 193/10 (14/11).
[86] SZ vom 22.2.2012, Beilage Bayern, S. 2.
[87] BGH VersR 2013, 1042. Derartige Betrugsschäden sind nunmehr gem. § 12 Nr. 1 AVB-VSV/P vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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