Rz. 19

In der VSV besteht Versicherungsschutz für Schäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen (§§ 1 und 2 AVB-VSV), die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten. Entsprechend der für die Auslegung von Versicherungsbedingungen geltenden Regel, wonach Worte, mit denen die Rechtssprache feststehende Begriffe verbindet, in diesem Sinne zu verstehen sind, ist die Schadenhöhe anhand der Differenzhypothese und wertender Betrachtungen zu ermitteln.[35] Hiernach ist auf der ersten Ebene zu fragen, ob der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Das Ergebnis ist im Anschluss auf der zweiten Ebene anhand der gefestigten Fallgruppen zum normativen Schadenbegriff ggf. zu korrigieren.[36] Grundsätzlich sind somit sowohl Sach- und Personenschäden sowie reine Vermögensschäden versichert.

 

Rz. 20

Gemäß § 33 AVB-VSV/K bzw. § 56 AVB-VSV/P ist der ersatzfähige Schaden, der durch Verlust einer Sache entsteht, auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Soweit der Schaden durch Beschädigung einer Sache entsteht, erfolgt eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen oder voraussichtlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten, jeweils maximal bis zur Höhe des Zeitwerts dieser Sache. Beim Verlust von Daten erfolgt eine Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten, wobei es nach dem Wortlaut von § 33 S. 3 AVB-VSV/K (§ 56 S. 3 AVB-VSV/P) nicht darauf ankommt, ob die Daten auf einem Datenträger verkörpert waren. Nach der für die Auslegung von AVB maßgeblichen Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers liegt eine Sachbeschädigung vor, wenn auf die Substanz der Sache eingewirkt und dadurch ihr früherer Zustand und ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder geändert werden, ohne dass die Sachsubstanz verletzt sein muss.[37]

 

Rz. 21

 

Beispiele für Sachschäden

Beschädigung der Registerkasse bei dem Versuch, Bargeld aus ihr zu entwenden; Kurzschluss in der Autoelektrik durch Manipulation der Zündspule, um einen Firmenwagen zu entwenden; Zerstören von Arbeitsgeräten des versicherten Unternehmens, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen und weitere Sabotageakte frustrierter Mitarbeiter.

 

Rz. 22

Der Ersatz von Aufwendungen für Personenschäden war in älteren Bedingungswerken ausgeschlossen. Da abweichend von den AHB auch für Vermögensschäden Deckung gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Personenschaden zu qualifizieren ist.

 

Rz. 23

Als reine Vermögensschäden, mithin Schäden, die sich weder den Sach- noch den Personenschäden zurechnen lassen, sind Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, beispielsweise durch Manipulationen des Internetforums, des Kundenstamms oder der Lieferantenbeziehungen zu qualifizieren.[38]

[35] Vgl. Ihlas, VersR 1994, 898, 890; R. Koch, VersR 2005, 1192, 1993. Ein solcher Schaden kann auch schon durch die konkrete Gefährdung des Vermögens eintreten, wenn diese nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet, s. hierzu BGH VersR 2013, 1042, 1043 Rn 26.
[36] Nach OLG Köln r+s 1994, 147 kürzen eine mögliche steuerrechtliche Absetzbarkeit der Schadensbeseitigungskosten oder die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit die Entschädigungsleistung des Versicherers nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung jedoch nicht, vgl. auch Jahnke, r+s-Beil. 2011, 43.
[37] Vgl. R. Koch, Versicherung im IT-Bereich, Schriftenreihe Versicherungsrecht (Bd. 44), 113, 120.
[38] Beachte jedoch Ausschlusstatbestände z.B. für Reputationsschäden oder Schäden durch Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 28 Nr. 1, Nr. 5 AVB-VSV/K.

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