Rz. 5

Das adoptierte Kind wird steuerlich dem leiblichen Kind völlig gleichgestellt. Die Adoption entwickelt ihre steuerliche Wirkung erst mit wirksamer Zustellung des familiengerichtlichen Beschlusses. Verstirbt die annehmende Person vorher, greift (noch) die alte Steuerkasse. Die steuerlichen Folgen können im Einzelfall schon vorher greifen, wenn die Annahme nach dem Tod des Annehmenden mit Rückwirkung ausgesprochen wird, § 1753 Abs. 2 BGB.

Auch bei zivilrechtlichem Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse bleiben deren steuerliche Wirkungen weiterbestehen, § 15 Abs. 1a ErbStG. Einem adoptierten Kind steht also insbesondere auch beim Erwerb von den leiblichen Eltern im Erb- und Schenkungsfall ein Freiberg i.H.v. 400.000 EUR zur Verfügung.

 

Rz. 6

Die steuerliche Wirkung gilt auch für Kinder des Adoptivkindes im Verhältnis zu den Annehmenden, so dass hier ein Enkelkind-Verhältnis i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entsteht.

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