Rz. 14

Wird die Genehmigung ausdrücklich, stillschweigend[24] oder nach der Fiktion des § 177 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB verweigert, kann der andere Teil keine Ansprüche gegen den Vertretenen herleiten. Er kann aber nach § 179 BGB den Vertreter als falsus procurator verschuldensunabhängig[25] in Anspruch nehmen.[26] Dieser haftet ihm nach seiner Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Im Rahmen des Schadensersatzes haftet er grundsätzlich auf das Erfüllungsinteresse.

 

Rz. 15

Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht (z.B. im Falle auch von ihm unerkannter Geschäftsfähigkeit bei Vollmachtserteilung) nicht, so haftet er nach § 179 Abs. 2 BGB nur auf das Vertrauensinteresse, begrenzt auf den Erfüllungsschaden.

 

Rz. 16

Der Vertreter kann die Haftung abwenden, indem er nachweist, dass der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB),[27] oder dadurch, dass er nachweist, dass er selbst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und nicht mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat (§ 179 Abs. 3 S. 2 BGB). Ein Kennenmüssen ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter zusagt, die Vollmachtsurkunde vorzulegen.[28]

Muster 19.3: Aufforderungsschreiben des Gläubigers nach § 179 BGB

 

Muster 19.3: Aufforderungsschreiben des Gläubigers nach § 179 BGB

An _________________________

_________________________ ; hier: Haftung aus § 179 BGB

Sehr geehrte(r) _________________________,

in o.g. Sache teilen wir mit, dass wir die Interessen von _________________________ vertreten. Eine uns legitimierende Vollmacht legen wir diesem Schreiben im Original anbei.

Am _________________________ haben Sie mit unserem Mandanten einen Vertrag über _________________________ im Namen von _________________________ geschlossen. Dabei haben Sie ohne Vertretungsmacht gehandelt. _________________________ hat den Vertrag nicht genehmigt. Daher sind Sie nach § 179 BGB zur Erfüllung des Vertrags/zum Schadensersatz verpflichtet.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten fordern wir Sie daher auf, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, namentlich _________________________ zu erfüllen/einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR als Schadensersatz so auf eines unserer unten angegebenen Konten zu bezahlen, dass wir bis zum _________________________ einen Eingang verzeichnen können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[24] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 177 Rn 3; OLG Hamm, Urt. v. 8.3.2012 – I-34 U 6/11, BeckRS 2012, 17712.
[26] Ob diese Möglichkeit alternativ auch bei Anscheinsvollmacht besteht, ist umstritten, Staudinger/Schilken, Neubearb. 2019, § 177 Rn 26.
[27] BGH, Urt. v. 20.10.1988 – VII ZR 219/87, NJW 1989, 894; BGH, Urt. v. 9.10.1989 – II ZR 16/89, NJW 1990, 387.

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