Rz. 58

Die Verfügungsbeschränkung kann nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG in zwei verschiedenen Varianten ausgestaltet werden:

Zum einen kann die Poolvereinbarung vorsehen, dass über die Anteile nur einheitlich (also nach gleichen Verfügungsregeln[119]) verfügt werden darf. Zum anderen kann die Poolvereinbarung vorsehen, dass Verfügungen nur zugunsten anderer Poolmitglieder zulässig sein sollen.

 

Rz. 59

Diese Vorgaben eröffnen einen weiten Gestaltungsspielraum. Sämtliche Regelungen, die üblicherweise in den Gesellschaftsverträgen von Familiengesellschaften zum Schutz vor Überfremdung vereinbart werden,[120] können somit auch im Rahmen einer Poolvereinbarung eingesetzt werden. Es ist auch ohne weiteres möglich, die beiden gesetzlich vorgesehenen Alternativen miteinander zu kombinieren und/oder die Übertragung von Anteilen ausdrücklich von der Zustimmung der Poolversammlung abhängig zu machen. Für diesen Fall kann auch – wie in Gesellschaftsverträgen – ein bestimmtes Procedere vorgegeben werden, das dem veräußerungswilligen Poolbeteiligten im Ergebnis eine Veräußerungsmöglichkeit garantiert, gleichzeitig aber die Gesellschaft vor Überfremdung schützt. Dies kann beispielsweise durch eine Kombination von Andienungspflichten und/oder Vorkaufsrechten, verbunden mit einer Verpflichtung der übrigen Poolmitglieder, bei Nichtausübung ihres Vorkaufsrechts der Veräußerung zuzustimmen, erreicht werden (vgl. Formulierungsbeispiel in § 17 Rdn 107).

 

Rz. 60

Muster 19.5: Verfügungsbeschränkungen

 

Muster 19.5: Verfügungsbeschränkungen

§ _________________________ Verfügungsbeschränkungen

1. Die Poolmitglieder verpflichten sich hiermit gegenseitig, über gebundene Anteile nur einheitlich nach Maßgabe dieser Poolvereinbarung zu verfügen bzw. gebundene Anteile nur auf derselben Verpflichtung unterliegende Poolmitglieder zu übertragen.
2. Verfügung im Sinne dieser Poolvereinbarung ist die Übertragung des Eigentums an einem oder mehreren Geschäftsanteilen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
3.

Ohne zustimmenden Pool- Beschluss sind lebzeitige Anteilsübertragungen (Verfügungen) der Poolmitglieder zulässig zu Gunsten

ihrer leiblichen oder an Kindes statt angenommenen Abkömmlinge oder
Parteien dieses Vertrages oder deren leiblicher oder an Kindes statt angenommener Abkömmlinge,[121]

soweit der jeweilige Verfügungsempfänger dieser Poolvereinbarung vor der Verfügung durch schriftliche Beitrittserklärung beigetreten ist. Die Beitrittserklärung ist an den Poolführer zu richten, der berechtigt und verpflichtet ist, sie namens aller Poolmitglieder anzunehmen.

4.

Verfügungen – auf welcher schuldrechtlichen Basis auch immer – zugunsten anderer Empfänger sind nur zulässig, wenn alle Poolmitglieder ausdrücklich in ihre Vornahme schriftlich eingewilligt haben oder ein einstimmiger Poolbeschluss entsprechenden Inhalts, bei dessen Fassung der Verfügungswillige stimmberechtigt ist, gefasst wurde

und

der Verfügungsempfänger dieser Poolvereinbarung vor der Verfügung durch schriftliche Beitrittserklärung (entsprechend den Regelungen in Abs. 3) beigetreten ist oder die verbleibenden Poolmitglieder auch nach der Verfügung zusammen zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind oder sämtliche Poolmitglieder über ihre sämtlichen gebundenen Anteile im Ganzen verfügen.

5. Ist eine Verfügung nach den vorstehenden Regelungen zulässig, so sind alle Poolmitglieder verpflichtet, auch in der Gesellschafterversammlung der _________________________ GmbH ihre etwa gesellschaftsvertraglich oder gesetzlich erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten Verfügung zu erteilen. Eines gesonderten Ausübungsbeschlusses bedarf es insoweit nicht.
6. Denselben Regelungen wie Verfügungen unterliegt auch die beabsichtigte Einräumung von Unterbeteiligungen an Geschäftsanteilen. Die Bestellung eines Nießbrauchs an Geschäftsanteilen oder deren Verpfändung sind ohne Zustimmung des Pools zulässig, soweit nicht das Stimmrecht auf den Nießbraucher bzw. Pfandgläubiger übertragen wird oder auf andere Weise übergeht.
7. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung und/oder zur Vermächtniserfüllung beabsichtigte Verfügungen über Geschäftsanteile an der Gesellschaft unterliegen vollumfänglich den Beschränkungen der Absätze 3 und 4.
[119] R E 13b.6 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[120] Z.B. die Verankerung eines Stammesprinzips, Übertragbarkeit nur an Mitgesellschafter oder Blutsverwandte von Gesellschaftern etc.
[121] Hier können auch weitere bzw. andere Kriterien für eine zulässige Übertragung/Abtretung definiert werden.

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