Rz. 109

Wird auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft tätig, so müssen die Ansprüche z.B. auf Mietzinszahlung, Schadensersatz oder Zahlung offener Betriebskosten von allen Gläubigern gemeinsam geltend gemacht werden. Somit sind in einem Mietprozess alle Mitglieder dieser Gemeinschaft aktiv- und passivlegitimiert.[169]

Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur BGB-Gesellschaft zur Rechtsfähigkeit nicht angewandt werden. Die Erbengemeinschaft ist somit weder rechts- noch parteifähig, denn sie ist gerade nicht auf Dauer angelegt, sondern darauf ausgerichtet auseinandergesetzt zu werden.[170]

Handelt es sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft, so kann mit Blick auf § 2039 S. 2 BGB jeder einzelne Miterbe nur Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen. Demzufolge liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor.[171]

Hierbei ist zu beachten, dass jeder einzelne Miterbe auch prozessführungsbefugt ist für eine Vollstreckungsgegenklage.[172] Gestaltungsrechte können die Erben jedoch nur gemeinsam ausüben. Somit können sie bspw. auch nur gemeinsam eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben.[173]

Wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, so kann jeder einzelne Erbe seine Rechte geltend machen bezogen auf die ihm zugeordneten Gegenstände. Ausschlaggebend ist hierbei der dingliche Vollzug dieser Vereinbarung. D.h. möchte der Miterbe, dem das vermietete Grundstück zugeordnet wurde, Ansprüche aus dem Mietvertrag alleine geltend machen, muss er warten, bis seine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

[169] Zimmermann, in: Beierlein/Kinne/Koch/Stackmann/Zimmermann, Mietprozess, 1. Kap. Rn 87.
[171] Kinne/Schach/Bieber/Kinne, Teil II Mietprozessrecht, Rn 22.
[173] Kinne/Schach/Bieber/Kinne, Teil II Mietprozessrecht, Rn 22; Zimmermann, in: Beierlein/Kinne/Koch/Stackmann/Zimmermann, Mietprozess, 1. Kap. Rn 90.

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