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Empfehlenswert ist daher, das Nachlassgericht zu informieren und eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zugunsten der unbekannten Erben zu beantragen.[125] Das Nachlassgericht hat ihm Einsicht in die Nachlassakten zu gewähren, da er ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Zur Glaubhaftmachung reicht üblicherweise die Vorlage des Mietvertrags aus.

Die Nachlasspflegschaft wird üblicherweise nicht angeordnet, wenn die Kosten aus dem Nachlass nicht gedeckt werden können. Daher werden regelmäßig Informationen abgefordert, um zu ermitteln, ob der Nachlass dürftig ist. Kann der Vermieter mit diesen Informationen nicht dienen, sollte er sich überlegen, ob er sich notfalls gegenüber dem Nachlassgericht für die entstehenden Kosten einstandspflichtig zeigt, wenn er nur so seine Kündigung erklären kann. Die Kosten bestimmen sich nach den §§ 8 GNotKG i.V.m. 12311 KV GNotKG (Kostenverzeichnis). Dieser Schritt ist manchmal günstiger, als über Monate bezüglich des Mietobjekts handlungsunfähig zu sein.

Ist ein Nachlasspfleger bestellt, so kann der Vermieter gegenüber diesem die Kündigung des Mietverhältnisses erklären, das Vermieterpfandrecht geltend machen oder gar einen Mietaufhebungsvertrag schließen.

[125] Jünemann, ZErb 2007, 394.

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