Rz. 82

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat der Vermieter die Kündigung allen Miterben zu erklären. Dies gilt selbst dann, wenn nur einer der Miterben die Sache in Gebrauch hat.[120] Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn ein Empfangsbevollmächtigter, Nachlasspfleger, Nachlassinsolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker bestellt ist. Dann ist diesen gegenüber die Kündigung zu erklären. Mehrere Miterben können die Kündigung nur gemeinsam erklären.[121]

[120] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 564 Rn 6; Kinne/Schach/Bieber/Kinne, § 564 BGB Rn 4.
[121] Palandt/Weidenkaff, § 564 BGB Rn 7.

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