Rz. 111

Gemäß § 2316 Abs. 4 BGB gelten im Fall des Zusammentreffens von ausgleichungs- und anrechnungspflichtigen Zuwendungen besondere Berechnungsgrundsätze: Ist eine Zuwendung gleichzeitig zur Ausgleichung zu bringen und auch nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen, wird zunächst der gesetzliche Erbteil i.S.v. § 2316 Abs. 1 BGB bzw. der sich hiernach ergebende Pflichtteilsanspruch berechnet. Auf diesen wird die in Rede stehende Zuwendung dann mit der Hälfte ihres Werts in Anrechnung gebracht.[291] Auf diese Weise wird verhindert, dass die Zuwendung doppelt angerechnet wird.[292]

 

Rz. 112

§ 2316 Abs. 4 BGB ist nicht anwendbar, wenn ausgleichungspflichtige Zuwendungen mit solchen zusammentreffen, die nur anrechnungspflichtig sind. In diesem Fall sind die Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln zu beachten.[293] Dies kann bzgl. der einzelnen Beteiligten mitunter zu verschachtelten Berechnungsvorgängen führen.[294]

[291] BayObLG BayObLGZ 1968, 112; Staudinger/Herzog, § 2316 Rn 50.
[292] MüKo/Lange, § 2316 Rn 21.
[293] MüKo/Lange, § 2316 Rn 22.
[294] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 56; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2316 Rn 23 f. m. instruktivem Beispiel.

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