Rz. 98

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, kann die vollzogene Ausgleichung auch zu einem Pflichtteilsrestanspruch zu seinen Gunsten führen, und zwar gem. § 2316 Abs. 2 BGB insbesondere dann, wenn dem Ausgleichungsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über, wertmäßig aber unter dem Pflichtteil liegt. Eine Ausgleichung findet hier i.d.R. wegen gewillkürter Erbfolge und fehlender Quotengleichheit nicht statt.[251] Durch § 2316 Abs. 2 BGB wird verhindert, dass der zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte schlechter gestellt wird als im Fall der vollständigen Enterbung. Er kann daher von den übrigen Miterben den Betrag verlangen, um den der Ausgleichungspflichtteil den hinterlassenen Erbteil übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn der hinterlassene Erbteil von der Quote her den Pflichtteil erreicht oder übersteigt.[252]

[251] MüKo/Lange, § 2316 Rn 19.
[252] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2316 Rn 17.

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