Rz. 214

Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen und sich die benötigten Informationen – im Rahmen des Zumutbaren – zu verschaffen.[652] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB, muss er auf jeden Fall Gebrauch machen und diese erforderlichenfalls auch (gerichtlich) durchsetzen.[653] Hinsichtlich lebzeitiger Vermögensabflüsse an Dritte i.S.d. § 2325 BGB kann aber über den Wortlaut des § 2314 BGB hinaus auch der vom Erblasser beschenkte Nichterbe zur Auskunft über das ihm zugewendete Geschenk verpflichtet sein.[654] Dies gilt vor allem dann, wenn der Erbe selbst keine eigene Kenntnis von den lebzeitigen Verfügungen hat und diese auch nicht ohne weiteres beschaffen kann und der Beschenkte gem. § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet.[655]

[652] BGHZ 107, 104, 108; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 180, 181; Kuchinke, JZ 1990, 652, 653; Nieder, ZErb 2004, 60, 62; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 17; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 35.
[653] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 18.
[654] BGHZ 55, 378, 379; 89, 24, 27; 107, 200, 201; BGH NJW 1973, 1876, 1877; BGH WM 1985, 1346, 1347; BGH NJW 1981, 2051, 2052; Kuchinke, JZ 1990, 652, 653; Nieder, ZErb 2004, 60, 62; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 32.
[655] A.A. Dieckmann, NJW 1988, 1809, 1813, der der Auffassung ist, die Ansprüche gegen den Erben und gegen den Beschenkten stünden grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und wiesen lediglich faktisch ein Subsidiaritätsverhältnis auf.

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