Rz. 214
Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen und sich die benötigten Informationen – im Rahmen des Zumutbaren – zu verschaffen.[652] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB, muss er auf jeden Fall Gebrauch machen und diese erforderlichenfalls auch (gerichtlich) durchsetzen.[653] Hinsichtlich lebzeitiger Vermögensabflüsse an Dritte i.S.d. § 2325 BGB kann aber über den Wortlaut des § 2314 BGB hinaus auch der vom Erblasser beschenkte Nichterbe zur Auskunft über das ihm zugewendete Geschenk verpflichtet sein.[654] Dies gilt vor allem dann, wenn der Erbe selbst keine eigene Kenntnis von den lebzeitigen Verfügungen hat und diese auch nicht ohne weiteres beschaffen kann und der Beschenkte gem. § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet.[655]
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