Rz. 97

Auch im Rahmen des § 2316 BGB ist bei unzureichendem Nachlass die Herausgabe eines Mehrempfangs ausgeschlossen.[248] Es gilt daher die Regel des § 2056 BGB.[249] Die Berechnung erfolgt dann in der Weise, dass bei der Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf Null, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch mehr. Der Abkömmling scheidet aus der Berechnung aus. Sodann beginnt die Prozedur von Neuem, wobei sowohl der ausgeschiedene Abkömmling als auch sein Vorempfang nicht mehr zu berücksichtigen sind. Infolgedessen erhöhen sich die Teilungsquotienten der übrigen an der Ausgleichung Beteiligten, sodass im Ergebnis der Anteil des ausgeschiedenen Abkömmlings entsprechend der Berechnung bei Anwachsung auf die übrigen verteilt wird.[250]

[248] BGH NJW 1965, 1526; BGH FamRZ 1988, 280.
[249] Vgl. auch J. Mayer, ZErb 2007, 130, 135.
[250] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2316 Rn 16; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 23.

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