Rz. 342

Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs dürfte durch § 205 BGB n.F. gehemmt sein, da dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl er ihn trotz Hinausschiebens der Fälligkeit nicht geltend machen kann.[958] Die gestundete Forderung ist zu verzinsen, § 2331a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2 BGB. Über die Zinshöhe entscheidet das Gericht. Auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten kann das Gericht die Stundung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig machen, § 2331a Abs. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 3 BGB.[959]

[958] Vgl. hierzu Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2331a Rn 15.
[959] BayObLG FamRZ 1981, 392.

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