Rz. 83

Die Pflichtteilslast wird gem. § 2303 BGB grundsätzlich von den Erben getragen. Die Miterben haften gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.v. §§ 421 ff. BGB.[228] Im Übrigen ist bzgl. der Haftung der Erben zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch vor oder nach der Erbauseinandersetzung geltend gemacht wird.

 

Rz. 84

Unmittelbar gegen den Vermächtnisnehmer kann der Pflichtteilsanspruch nie gerichtet werden. Der Erbe hat jedoch das Recht, die von ihm im Außenverhältnis (also gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten) allein zu tragende Pflichtteilslast im Innenverhältnis zu einem bestimmten Teil auf den Vermächtnisnehmer bzw. den Begünstigten einer Auflage abzuwälzen.[229] Lediglich der Vorschrift des § 2319 BGB kommt auch eine Außenwirkung zu.[230]

 

Rz. 85

Auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker kann der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht werden, § 2113 Abs. 1 S. 2 BGB.[231]

[228] BGH NJW 1983, 2378; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 37.
[229] MüKo/Lange, § 2318 Rn 1, 2.
[230] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 39; Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2303 Rn 36.
[231] MüKo/Lange, § 2303 Rn 24.

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