Rz. 243

Als Empfänger, also Dritter i.S.d. § 2325 BGB, kommt jede natürliche oder juristische Person[723] oder Personenvereinigung in Betracht. Der Begriff des Dritten bezieht sich vornehmlich auf die Abgrenzung des Zuwendungsempfängers vom anspruchsberechtigten Pflichtteilsberechtigten.[724] Als Dritter kommt daher auch der Erbe oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter in Betracht,[725] im Ergebnis also alle Personen außer dem Ergänzungsberechtigten selbst.

[723] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 86.
[724] Mot. V S. 457.
[725] RGZ 69, 390; Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 82.

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