Rz. 355

Die Verjährungsproblematik bringt für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des Erblassers zu ermitteln und vor allem zu beweisen, sollte nicht unterschätzt werden.[989]

 

Rz. 356

Ist der Anwalt aufgrund nahender Verjährung gezwungen, Klage zu erheben, trifft ihn auf jeden Fall die Pflicht, den Mandanten über alle Risiken aufzuklären,[990] insbesondere darüber, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird, wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt wird.[991] Nach Ansicht des BGH entfällt nämlich die materiellrechtliche Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger durch nachlässiges Verhalten eine nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung provoziert.[992] Dies wird bereits bei einer Verzögerung von 18 bis 20 Tagen anzunehmen sein.[993]

 

Rz. 357

 

Praxishinweis

Der Anwalt sollte daher seinen Mandanten spätestens bei der Zusendung der Aufstellung über die vorläufigen Gerichtskosten und dem Vorschussbegehren die Eilbedürftigkeit durch einen sichtbaren Hinweis verdeutlichen. Besser ist es, bereits in der Vorbesprechung hierauf hinzuweisen. Kommt der Anwalt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, setzt er sich erheblichen Haftungsrisiken aus.[994]

[989] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 12 Rn 23.
[990] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 12 Rn 23.
[991] BGH NJW 1974, 2318.
[992] BGHZ 103, 20, 28 ff.
[993] BGH NJW 1967, 779.
[994] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1223.

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