Rz. 71

Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte. Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[205] Auch Irrtum und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[206]

 

Rz. 72

Auch die Anfechtung nach § 2308 BGB entfaltet die Wirkungen des § 1957 Abs. 1 BGB. Sie führt daher automatisch zur Annahme der Erbschaft, sodass die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) ausgeschlossen wird. Gleichzeitig hat der seine Erben- bzw. Vermächtnisnehmerstellung zurückerlangende Pflichtteilsberechtigte die mit dieser verbundenen, nicht weggefallenen Beschränkungen und Beschwerungen zu erfüllen bzw. zu dulden.

[205] Staudinger/Herzog, § 2308 Rn 8.
[206] Mot. V S. 511.

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