Rz. 69

Die Ausschlagung sowohl des belasteten Erbteils als auch des belasteten Vermächtnisses setzt voraus, dass zur Zeit des Erbfalls Beschränkungen und Beschwerungen des Zugewendeten objektiv bestanden haben.[197] Diese müssen im Zeitpunkt der Ausschlagung – wenigstens teilweise (der Wegfall einer von mehreren Belastungen genügt!)[198] – weggefallen sein. Ein späterer Wegfall der Beschränkungen bzw. Beschwerungen (also nach erfolgter Ausschlagung) rechtfertigt die Anfechtung aber nicht. Dasselbe gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte über die rechtliche Tragweite bzw. den Umfang der angeordneten Belastungen[199] oder über deren wirtschaftliche Auswirkungen[200] im Irrtum war.[201]

 

Rz. 70

Umstritten ist, ob auch ein nach der Ausschlagung, aber mit Rückwirkung auf den Erbfall (ex tunc) eintretender Wegfall von Belastungen die Anfechtung rechtfertigen kann. Während der BGH hier dem Pflichtteilsberechtigten die Anfechtung gem. § 2308 BGB zubilligt, um ihm auf diese Weise das wirtschaftlich günstigste Ergebnis zu sichern,[202] lehnt die h.M. in der Literatur die Anfechtbarkeit zu Recht ab.[203] Im Zeitpunkt der Ausschlagung liegt keine Fehlvorstellung vor. Demzufolge ist der Pflichtteilsberechtigte insoweit nicht schutzwürdig.[204]

[197] Eine entsprechende irrige Annahme des Pflichtteilsberechtigten reicht nicht aus; Staudinger/Herzog, § 2308 Rn 6; MüKo/Lange, § 2308 Rn 4.
[198] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2308 Rn 4 m.w.N.
[199] U. Mayer, DNotZ 1996, 422, 428.
[200] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2308 Rn 4.
[201] Mot. V S. 511; MüKo/Lange, § 2308 Rn 4.
[202] BGHZ 112, 229, 238 f.
[203] OLG Stuttgart MDR 1983, 751.
[204] MüKo/Lange, § 2308 Rn 4; wegen weiterer Einzelheiten vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2308 Rn 5 ff.

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